Die steuerliche Behandlung von Werbegeschenken: Freigrenzen und Pauschalbesteuerung

Sind meine Werbeartikel steuerlich absetzbar?

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Die steuerliche Behandlung von Werbeartikeln unterliegt der Unterscheidung des Finanzamts, nicht nur basierend auf dem Wert des Werbegeschenks, sondern auch danach, ob der Empfänger ein Angestellter im eigenen Unternehmen ist oder ein Kunde bzw. Geschäftspartner. Es existiert jedoch eine praktische Ausnahme: Werbegeschenke mit einem Produktpreis unter 10,00 Euro gelten als Streuartikel. Diese sind sowohl für den Schenkenden als auch den Beschenkten steuerfrei, und es besteht keine Dokumentationspflicht gegenüber dem Finanzamt.

Die Frage, wer die Steuern für Werbeartikel-Geschenke tragen muss – der Schenkende oder der Beschenkte –, hängt grundsätzlich vom Wert des Geschenks ab. Geschenke über 10,00 Euro müssen vom Beschenkten in der Einkommenssteuererklärung als Betriebseinnahme (für Unternehmer und Freiberufler) oder Arbeitslohn (für Angestellte) verbucht und entsprechend versteuert werden. Oft zahlt das schenkende Unternehmen gemäß §37b EStG jedoch eine Pauschalsteuer von 30%, zusätzlich zum Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Diese Pauschalsteuer befreit den Beschenkten von weiteren Steuerzahlungen, vorausgesetzt, der Geschenkwert liegt unter 10.000 Euro pro Beschenktem und Jahr.

Übersicht der steuerlichen Freigrenzen und Wertgrenzen bei Werbegeschenken:

Werbeartikel bis 10 Euro Produktpreis: Als Streuartikel gelten Werbegeschenke unter 10,00 Euro, die für Schenkenden und Beschenkten steuerfrei sind. Es besteht keine Dokumentationspflicht gegenüber dem Finanzamt, und die Ausgaben können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Werbegeschenke bis 35 Euro pro Kopf und Jahr: Geschenke über 10,00 Euro bis zur Freigrenze von 35,00 Euro pro Beschenktem und Jahr können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Beschenkte muss diese jedoch versteuern. Das schenkende Unternehmen kann die Versteuerung mit einer Pauschalsteuer von 30% übernehmen.

Mitarbeitergeschenke bis 60 Euro pro Jahr: Für Mitarbeiter des eigenen Unternehmens gilt eine Freigrenze von 60,00 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

Werbegeschenke über 35 Euro bzw. 60 Euro pro Jahr: Wenn die Freigrenze überschritten wird, können die Gesamtausgaben nicht mehr als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dies gilt als Entnahme aus dem Betriebsvermögen und muss vorher als Gewinn versteuert werden.

Zwei weitere Optionen für steuerfreie und sozialversicherungsfreie Werbeartikelgeschenke:

Mitarbeitergeschenke und Gutscheine bis 50,00 Euro pro Monat: Angestellten dürfen steuer- und sozialversicherungsfreie Werbe-Sachgeschenke bis 50,00 Euro pro Mitarbeiter und Monat gemacht werden.

Weitere Mitarbeitergeschenke bis 60,00 Euro zu bestimmten Anlässen: Das Steuerrecht erlaubt weitere, anlassbezogene Werbe-Sachgeschenke an Mitarbeiter bis 60,00 Euro, die steuer- und sozialabgabenfrei sind.

Sind die Grenzbeträge für die Werbeartikelbesteuerung Brutto oder Netto?

Die genannten Beträge beziehen sich auf den Nettowarenwert, wenn das schenkende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Andernfalls müssen die Beträge inklusive Mehrwertsteuer eingehalten werden.

Steuerliche Absetzbarkeit: Wann sind Werbegeschenke als Betriebsausgaben abziehbar?

Streuartikel bis 10,00 Euro sind komplett als Betriebsausgaben absetzbar. Bei Geschenken bis 35 Euro pro Jahr und Kopf wird die Übernahme der Pauschalbesteuerung von 30% ebenfalls als Geschenk betrachtet. Überschreitet der Gesamtbetrag inklusive Pauschalbesteuerung die 35-Euro-Freigrenze, sind laut Bundesfinanzhof die Gesamtausgaben nicht mehr abziehbar. Finanzämter handhaben dies jedoch oft anders, solange der Wert der Werbegeschenke unter der Freigrenze liegt. Es wird empfohlen, dies mit einem persönlichen Steuerberater zu klären.

 

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